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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Österreich der Hoval Gesellschaft m.b.H.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Warengeschäfte, Werkverträge und Dienstleistungen, bei denen Hoval Gesellschaft m.b.H. Leistungsträger ist und gelten auch für zukünftige Geschäfte, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Vereinbarung fremder Geschäftsbedingungen wird von Hoval Gesellschaft m.b.H. abgelehnt und ausgeschlossen. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Kundendienstleistungen der Hoval Gesellschaft m.b.H., für welche eigene Vertragsbedingungen gelten.

2. Rechtsgeschäftsabschluss

Ein Rechtsgeschäft wird erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Hoval Gesellschaft m.b.H. rechtwirksam. Mündliche Nebenabreden sind, sofern sie nicht von Hoval Gesellschaft m.b.H. schriftlich bestätigt werden, rechtsunwirksam.

Angaben in Katalogen, Prospekten, Webseiten etc. der Hoval Gesellschaft m.b.H. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen und verpflichtet diesen zur unverzüglichen Rüge von Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht („Bestellung“), widrigenfalls der Vertrag mit dem von uns bestätigten Inhalt zustande kommt.

3. Lieferzeit

Zugesagte Lieferfristen sind ca.-Fristen und demnach unverbindlich. Wird die zugesagte Lieferfrist um mehr als 1 Woche überschritten, so ist der Kunde zum Vertragsrücktritt erst nach Setzung einer weiteren angemessenen Nachfrist unter gleichzeitiger Rücktrittserklärung für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist berechtigt. Von Hoval Gesellschaft m.b.H. nicht zu vertretende Umstände wie höhere Gewalt, Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung, unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks oder ähnliche Ereignisse gelten nicht als Lieferverzug von Hoval Gesellschaft m.b.H.. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich automatisch um die Dauer derartiger Ereignisse. Kommt es jedoch zu durch derartige Umstände zum Überschreiten einer zugesagten Lieferfrist von mehr als 2 Wochen, so ist der Kunde wiederum unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt. In keinem Fall des Lieferverzuges ist Hoval Gesellschaft m.b.H. verpflichtet, dem Kunden Schadenersatz für den Lieferverzug zu leisten.

4. Preise

Von Hoval Gesellschaft m.b.H. zugesagte Preise sind Tagespreise. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung zu Lohn-, Material- oder Frachtkostenerhöhungen, ist Hoval Gesellschaft m.b.H. berechtigt, die dadurch sich ergebende Preiserhöhung in Rechnung zu stellen. Sämtliche Preise verstehen sich frei Haus, unabgeladen bei Zustellung in Österreich und sofern ein Antransport im LKW zu allgemein strassenverkehrsüblich Bedingungen möglich ist. Liegt der Nettobestell- bzw. Lieferwert unter EUR 100,00, so ist die Hoval Gesellschaft m.b.H. berechtigt, einen angemessenen Versandkostenbeitrag in Rechnung zu stellen.

5. Stornomöglichkeit

Der Kunde ist nur bei Lagerware zur Vertragsstornierung berechtigt, in welchem Fall Hoval Gesellschaft m.b.H. eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des vom Storno betroffenen Auftragswertes, mindestens aber EUR 20,00 in Rechnung stellt.

6. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen von Hoval Gesellschaft m.b.H. stehen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst durch vollständige Zahlung auf den Kunden über. Wird der Liefergegenstand vom Kunden weiterverarbeitet, so entsteht am Endprodukt anteiliges Miteigentum von Hoval Gesellschaft m.b.H. im Verhältnis zwischen dem Wert des Liefergegenstandes und dem Wert des Gesamtproduktes. Der Kunde ist verpflichtet, das Eigentum von Hoval Gesellschaft m.b.H. zu wahren und im Falle der Weiterveräusserung den Endkunden auf das Vorbehaltseigentum von Hoval Gesellschaft m.b.H. hinzuweisen, wie der Kunde auch verpflichtet ist, im Falle einer Pfändung von im Vorbehaltseigentum von Hoval Gesellschaft m.b.H. stehender Ware diese zu informieren.

7. Zahlung, Zahlungsverzug

Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung sind Zahlungen generell prompt ohne Skonto zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist Hoval Gesellschaft m.b.H. zur Verrechnung von Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz zuzüglich Mahnspesen und Inkassospesen berechtigt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche von Hoval Gesellschaft m.b.H. bleibt vorbehalten.

8. Gewährleistungsansprüche

Es gelten generell die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, dies mit der Massgabe, dass allfällige Mängel bei sonstigem Verlust jedweden Anspruches unverzüglich, spätestens aber binnen acht Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen sind. Wird Ware in Transportverpackungen geliefert, ist der Kunde verpflichtet, die Transportverpackung sofort zu entfernen und die Ware auf allfällige Mängel wie auch Transportschäden zu untersuchen. Allfällige offenkundige Mängel und Transportschäden sind bei sonstigem Verlust aller Ansprüche auf den Lieferpapieren (Lieferschein, Frachtpapiere, etc.) zu vermerken. Die in Hoval-Prospekten angegebenen Modelldarstellungen, Abmessungen und Gewichte, sind unverbindlich und unterliegen produktions- und modellabhängigen Abänderungen. Derartige Abänderungen stellen keinen Mangel dar. Schadenersatzansprüche gegen Hoval Gesellschaft m.b.H. aus dem Titel der Mangelhaftigkeit eines Produktes, welcher Art auch immer, insbesondere in Bezug auf den Mangel selbst, wie Mangelfolgeschäden aller Art sowie eine Ausdehnung der Gewährleistungsbedingungen nach § 933b ABGB über die Garantiebedingungen hinaus sind ausgeschlossen.

9. Hoval-Garantie

Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus gewährt Hoval Gesellschaft m.b.H. eine Garantie für drei Jahre auf ihre Produkte, dies bezogen auf ordnungsgemässe Funktion und zugesagte Heizleistung. Voraussetzung für die Garantie ist eine fachgerechte Inbetriebnahme durch Hoval Gesellschaft m.b.H.. Diese Garantie gilt ab dem Tag der Erstinbetriebnahme, spätestens aber drei Monate nach Ablieferung, unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlungen seitens des Kunden innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist und unter der Voraussetzung der fachgerechten Installation durch ein hierfür konzessioniertes Unternehmen und Einsatz unter den spezifizierten Rahmenbedingungen (Brennstoff, Kamin, Umgebungsbedingungen, etc.). Die Garantie erlischt, sofern die von Hoval Gesellschaft m.b.H. vorgeschriebenen Wartungsarbeiten nicht, nicht fristgerecht oder von keinem hierfür von Hoval Gesellschaft m.b.H. autorisierten Unternehmen durchgeführt werden und vom Kunden die von Hoval Gesellschaft m.b.H. vorgeschriebenen Reinigungsintervalle nicht eingehalten werden. Die Beweislast für die ordnungsgemässe und fristgerechte Durchführung von Wartungs- und Reinigungsarbeiten trifft denjenigen, der die Garantie gegenüber Hoval Gesellschaft m.b.H. in Anspruch nehmen will. Die Garantie erlischt ebenso, wenn kein von Hoval Gesellschaft m.b.H. autorisiertes Zubehör zum Einsatz kommt oder von einem von Hoval Gesellschaft m.b.H. nicht autorisierten Unternehmen in den Liefergegenstand eingegriffen wird und an diesem Veränderungen durchgeführt werden. Die Garantieleistung von Hoval Gesellschaft m.b.H. umfasst Arbeitszeit und Material. Leistungsort für die Garantieleistung ist das Hoval-Werk. Erweist sich nach Ansicht von Hoval Gesellschaft m.b.H. die Erbringung einer Garantieleistung am Standort des Gerätes als sinnvoll, so wird die Garantieleistung von Hoval Gesellschaft m.b.H. dort erbracht, die Fahrt- und Aufenthaltskosten ausserhalb von Österreich gehen zu Lasten des Kunden. Wird die Garantieleistung im Hoval-Werk erbracht, so ist An- und Abtransport vom Kunden durchzuführen oder zu bezahlen. Die Hoval-Garantie gilt nicht für an das Gerät nicht angebautes, also loses Zubehör wie Pumpen, Stellmotoren, etc.. Die Hoval-Garantie gilt weiters nicht für alle Verschleissteile, das sind insbesondere Filter, Brennerdüsen, Kohlebürsten von Motoren, Kupplungen, Elektroden, Schutzanoden, UV-Sonden und Roste. Die von Hoval Gesellschaft m.b.H. zugesagte Garantie gewährt nur Anspruch auf Reparatur oder Austausch, jedoch keine darüber hinausgehenden Ansprüche wie Schadenersatzansprüche aller Art, welche ausgeschlossen sind.

10. Produktsicherheit

Hoval-Produkte bieten nur jene Sicherheit, die sich auf Grund von Zulassungsvorschriften und bei der Betriebsanleitung entsprechenden Verwendung im Rahmen der von Hoval Gesellschaft m.b.H. definierten Einsatzbedingungen (bestimmungsgemäße Brennstoffe, Einhaltung der bestimmungsgemässen Umgebungsparameter) und unter der Voraussetzung der regelmässigen fachgerechten Wartung und Reinigung erwartet werden kann. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gelten nur für Endverbraucher.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Warenlieferung ist bei Abholung das Hoval-Lager, bei Zustellungen der Zielort der Lieferung, wobei die Abladung jedenfalls dem Kunden obliegt. Erfüllungsort für Kundenzahlungen der Ort der Rechnungsausstellung.

12. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus Lieferungen und Leistungen durch Hoval Gesellschaft m.b.H. ist das sachlich zuständige Gericht am Gerichtsort Wels.

Stand: 12.9.2018, Änderungen vorbehalten