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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Österreich der Hoval Gesellschaft m.b.H.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Warengeschäfte, Werkverträge und Dienstleistungen, bei denen Hoval Gesellschaft m.b.H. Leistungsträger ist. Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Vereinbarung fremder Geschäftsbedingungen wird von Hoval Gesellschaft m.b.H. abgelehnt und ausgeschlossen.

2. Rechtsgeschäftsabschluss

Ein Rechtsgeschäft wird erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Hoval Gesellschaft m.b.H. rechtwirksam. Mündliche Nebenabreden sind, sofern sie nicht von Hoval Gesellschaft m.b.H. schriftlich bestätigt werden, rechtsunwirksam. Wenn der Kunde Unternehmer ist, dann ist der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Kunden zu prüfen und verpflichtet diesen zur unverzüglichen Rüge von Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht („Bestellung“), widrigenfalls der Vertrag mit dem von uns bestätigten Inhalt zustande kommt.Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten Webseiten etc. wie beispielsweise Abbildungen Maße, Gewichtsangaben, etc. der Hoval Gesellschaft m.b.H. sind lediglich Richtwerte und daher unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sämtliche dem Käufer überlassene Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers; der Käufer bzw. Endverbraucher erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Der Kunde ist nicht berechtigt, Kostenvoranschläge, Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Diese Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an den Verkäufer zurückzustellen

3. Dienstleistungen

Die im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags von uns zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem angegebenen Leistungsumfang.

Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, stellen wir zusätzlich gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.

Falls ein Kostenvoranschlag oder ein Pauschalangebot von uns gemacht wurde, haben wir im Falle von Zusatzarbeiten, die zur Herstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich sind, vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen.

Im Rahmen der von uns durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Insbesondere wird nicht geprüft, ob die Anlage vollständig ist und ob sie und ihre Sicherheitseinrichtungen den einschlägigen Bestimmungen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

Nicht zu unserem Leistungsumfang gehören insbesondere:

die Prüfung der nicht von uns gelieferten Anlagekomponenten, die Dichtheitsprüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Gas, Öl, Wasser,Sole, Entwässerungsleitung), die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verlegung der elektrischen Versorgungsleitungen inklusive der Verbindungsleitungen zu Peripheriegeräten, der hydraulische Abgleich der Anlage.

Wir sind nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben und uns überlassenen Unterlagen (z.B. Anlagenbeschreibungen und Schemata) auf Richtigkeit zu überprüfen.

Der Auftraggeber ist für die Voraussetzungen zur ungehinderten Durchführung der Serviceleistungen zum vereinbarten Termin verantwortlich. Er hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort den Bestimmungen des Arbeitsschutzes Rechnung trägt (zB Anschlagpunkte auf Dächern vorhanden) und erforderlichenfalls durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten leicht zugänglich ist.

Der Einsatzort muss mit einem Kundendienstfahrzeug ohne Erschwernisse zu erreichen sein. Für unsere Mitarbeiter müssen alle relevanten Bauteile frei zugängig sein.

Sind wir mit Leistungen beauftragt, hat der Auftraggeber ergänzend die in unseren Projektierungsrichtlinien genannten Randbedingungen zu schaffen. Sollten diese fehlen, sind wir berechtigt, entweder den Einsatz abzubrechen und die uns entstandenen Kosten dem Auftraggeber zu berechnen oder unsere Mehraufwendungen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Hoval Gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, bei einem Störeinsatz gleichzeitig die jährliche Wartung durchzuführen.

Die Wartungsvereinbarung kann vom Kunden jederzeit zum Monatsletzten gekündigt werden.

Bei Besitzwechsel oder Ortsveränderung des Gerätes, bei nicht durchgeführter Wartung durch den Kundendienst der Hoval Gesellschaft m.b.H. oder bei Nichtbezahlung der Rechnung durch den Auftraggeber trotz Zahlungserinnerung ist die Wartungsvereinbarung ohne Kündigungsfrist sofort kündbar.

Eine Vereinbarungskündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

Hoval behält sich ausdrücklich das Recht vor, die abgeschlossene Vereinbarung aufzukündigen, wenn sich herausstellt, dass der Kunde von der Anlage nachteiligen Gebrauch nimmt.

Nicht inkludierte Leistungen

Wir sind zur Behebung einer Störung lediglich verpflichtet, soweit dies bei sorgfältiger Arbeit und nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist.

Nicht inkludiert sind Wartung und Entstörung an Anlagenteilen, die keine Vertragskomponenten sind (z.B. Öltank, Ölleitung, Ölfördereinrichtung, Gasversorgungseinrichtung, Stromversorgung, Wärmeverteilungs- und Wärmenutzungseinrichtungen, Erdwärmekollektor, Tiefenbohrungen, usw.).

Nicht inkludiert ist die Behebung von Störungen, die nicht durch eine Vertragskomponente verursacht sind (z.B. leerer Brennstofftank, Brennstoffqualität, unzureichender Gasdruck, Stromunterbrechung, Überspannung, unzureichende Wasserqualität).

Die Kehrung eines Kessels oder die wasserseitige Reinigung eines Kessels oder eines Warmwasserspeichers (z.B. Entkalkung) sowie die Befüllung oder Entlüftung des Wärmeverteilsystems gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang. Auf Wunsch erledigen wir solche Arbeiten bei Bedarf gegen gesonderte Verrechnung.

Ebenfalls nicht zum vertraglichen Leistungsumfang gehören Wartungs- und Stördienstarbeiten sowie der Einsatz von Verschleiß- und Ersatzteilen, wenn diese Arbeiten verursacht wurden durch

  • Nichtbeachtung der Herstellervorschriften oder der allgemein gültigen Regeln der Technik bei der Projektierung, Montage oder Inbetriebnahme der Anlage,
  • fehlerhafte oder unterbliebene Bedienung oder Wartung der Vertragskomponenten,
  • fahrlässige oder mutwillige Beschädigung der Vertragskomponenten,
  • höhere Gewalt wie beispielsweise Feuer- oder Wasserschäden,
  • Veränderung der Belüftungseinrichtungen oder Abgasführung,
  • Umbau der Anlage,
  • unsachgemäße, nicht von uns veranlasste Eingriffe in die Vertragskomponenten,Störungen oder Schäden, die eintreten, weil von uns schriftlich als notwendig empfohlene Maßnahmen vom Kunden abgelehnt wurden. In derartigen Fällen werden unsere Arbeiten und die dabei verwendeten Teile gesondert in Rechnung gestellt.

Lieferzeit/Termine

Zugesagte Lieferfristen und Servicetermine sind circa-Termine und demnach unverbindlich.

Wird die zugesagte Lieferfrist um mehr als 1 Woche überschritten, so ist der Kunde zum Vertragsrücktritt erst nach Setzung einer weiteren angemessenen Nachfrist unter gleichzeitiger Rücktrittserklärung für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist berechtigt.

Von Hoval Gesellschaft m.b.H. nicht zu vertretende Umstände wie höhere Gewalt, Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung, unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks oder ähnliche Ereignisse gelten nicht als Lieferverzug von Hoval Gesellschaft m.b.H. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich automatisch um die Dauer derartiger Ereignisse. In keinem Fall des Lieferverzuges ist die Hoval Gesellschaft m.b.H. verpflichtet, dem Kunden Schadenersatz für den Lieferverzug zu leisten.

Preise

Warengeschäfte und Werkverträge

Von Hoval Gesellschaft m.b.H. zugesagte Preise gelten für die jeweils im Angebot angegebene Bindefrist bzw. für die vereinbarte Lieferfrist.

Sämtliche Preise verstehen sich frei Haus, unabgeladen bei Zustellung in Österreich und sofern ein Antransport im LKW zu allgemein Straßenverkehrsüblichen Bedingungen möglich ist.

Liegt der. Nettolieferwert über EUR 1.000,00, erfolgt die Lieferung jedenfalls versandkostenfrei. Werden für einen Auftrag keine Preise vereinbart oder liegen diese außerhalb der im Angebot angegebenen Binde- oder Lieferfrist, so gelten die Preise, welche an diesem Liefertag gültig sind.

Dienstleistungen

Das Entgelt für Serviceleistungen wird nach effektivem Aufwand/Stunden verrechnet zuzüglich einer entsprechenden Fahrt/Auftragspauschale. Der Stundensatz kann jederzeit angefragt werden. Die Geschäftszeiten sind auf der Hoval Website abrufbar. Außerhalb dieser Normalarbeitszeit wird der Zuschlag auf den Normalarbeitslohn von 50 %, für Sonn- und Feiertage sowie in den Nachtstunden von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird ein Zuschlag von 100 % auf den Arbeitslohn in Rechnung gestellt.

Ersatzteile werden auf Basis der jeweilig gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Austausches eines Anlagenteils verrechnet.

Die Hoval Gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, die Wartungspreise ab jenem Zeitpunkt und in jenem Umfang zu ändern, ab bzw. in dem die Gehälter des dem Kollektivvertrag für Angestellte des Handelsgewerbes oder einer allenfalls anstelle dieses Kollektivvertrages tretenden kollektiven Vereinbarung unterliegenden Arbeitnehmer geändert werden. Ersatzteile werden auf Basis der jeweilig gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Austausches eines Anlagenteils verrechnet.

Bei einer Erhöhung einer Pauschale hat der Kunde das Recht zur Kündigung der Wartungsvereinbarung auf den Zeitpunkt der Erhöhung.

Stornomöglichkeit

Der Kunde ist nur bei Lagerware zur Vertragsstornierung berechtigt, in welchem Fall die Hoval Gesellschaft m.b.H. eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des vom Storno betroffenen Auftragswertes, mindestens aber EUR 20,00 in Rechnung stellt. Davon unberührt ist das Rücktrittsrecht von Verbrauchern nach den Bestimmungen des Fernabsatzgesetz.

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen von Hoval Gesellschaft m.b.H. stehen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware, geht somit erst durch vollständige Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten (inklusive diese aus früheren Lieferungen), an den Kunden über. Wird der Liefergegenstand vom Kunden weiterverarbeitet, sodass dieser mit einer anderen Sache verbunden wird und eine neue Sache entsteht, so liegt am Endprodukt anteiliges Miteigentum von Hoval Gesellschaft m.b.H. im Verhältnis zwischen dem Wert des Liefergegenstandes und dem Wert des Gesamtproduktes, vor.Der Kunde ist verpflichtet, das Eigentum von Hoval Gesellschaft m.b.H. zu wahren und im Falle der Weiterveräußerung den Endkunden auf das Vorbehaltseigentum von Hoval Gesellschaft m.b.H. hinzuweisen, wie der Kunde auch verpflichtet ist, im Falle einer Pfändung von im Vorbehaltseigentum von Hoval Gesellschaft m.b.H. stehender Ware diese zu informieren.

Zahlung, Zahlungsverzug

Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung sind Zahlungen generell prompt ohne Skonto zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist Hoval Gesellschaft m.b.H. zur Verrechnung von Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz zuzüglich Mahnspesen und Inkassospesen berechtigt. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche von Hoval Gesellschaft m.b.H. bleibt vorbehalten.Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers ist nur zulässig, wenn entweder schriftlich vom Verkäufer bestätigt wurde, dass die Forderung unbestritten ist oder wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde.Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, das Bekanntwerden von Umständen, die die Begleichung der Forderungen des Verkäufers gefährden oder erschweren oder die Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen oder bei Eingang einer nach Ermessen des Verkäufers ungünstigen Auskunft über die Vermögens- und/oder Einkommensverhältnisse des Käufers ist der Verkäufer, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen, oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen oder Ratenzahlung gewährt wurde.Für das Produkt TopSafe und alle SMART Vereinbarungen (Dienstleistungsverträge) wird die jeweilige Jahresprämie zum Vertragsstichtag fällig unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Wartungsleistung.

Gewährleistungsansprüche

Es gelten generell die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Allfällige offenkundige Mängel und Transportschäden sind bei sonstigem Verlust aller Ansprüche auf den Lieferpapieren (Lieferschein, Frachtpapiere, etc.) zu vermerken. Schadenersatzansprüche gegen Hoval Gesellschaft m.b.H. aus dem Titel der Mangelhaftigkeit eines Produktes, welcher Art auch immer, insbesondere in Bezug auf den Mangel selbst, wie Mangelfolgeschäden aller Art sowie eine Ausdehnung der Gewährleistungsbedingungen nach § 933b ABGB über die Garantiebedingungen hinaus sind ausgeschlossen.

Hoval-Garantie

Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus gewährt Hoval Gesellschaft m.b.H. eine Garantie für drei Jahre auf ihre Produkte, dies bezogen auf ordnungsgemäße Funktion und zugesagte Heizleistung. Voraussetzung für die Garantie ist eine fachgerechte Inbetriebnahme durch Hoval Gesellschaft m.b.H. Diese Garantie gilt ab dem Tag der Erstinbetriebnahme, spätestens aber drei Monate nach Ablieferung.

Die Garantie erlischt, sofern die Produktspezifischen Vorgaben der Hoval Gesellschaft m.b.H. in zB Benutzerhandbüchern, Projektvorgaben und dergleichen hinsichtlich Nutzung, Wartung, Ersatzteile, etc. nicht eingehalten werden. Die Garantieleistung von Hoval Gesellschaft m.b.H. umfasst Arbeitszeit und Material; die Fahrt- und Aufenthaltskosten außerhalb von Österreich sowie zB erforderliche Kranarbeiten zur Einbringung von Ersatzteilen gehen zu Lasten des Kunden.Die Hoval-Garantie gilt nicht für Verschleißteile, das sind insbesondere Filter, Brennerdüsen, Kohlebürsten von Motoren, Kupplungen, Elektroden, Schutzanoden, UV-Sonden und Roste. Die von Hoval Gesellschaft m.b.H. zugesagte Garantie gewährt nur Anspruch auf Reparatur oder Austausch, jedoch keine darüberhinausgehenden Ansprüche wie Schadenersatzansprüche aller Art, welche ausgeschlossen sind.

Kulanzarbeiten

Kulanzarbeiten werden ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung durchgeführt. Aus Kulanzleistung entsteht keine Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtung.

Schriftform

Eventuelle mündliche Abmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus Lieferungen und Leistungen durch Hoval Gesellschaft m.b.H. ist das sachlich zuständige Gericht am Gerichtsort Wels.Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.Falls eine der Vertragsbestimmungen ungültig oder in einer anderen Art und Weise undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt dennoch die Gültigkeit sowie Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unangetastet. Die ungültige oder undurchsetzbare Regelung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem von der ursprünglichen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck und der beabsichtigten Wirkung so nah wie möglich kommt.

Stand: 01.04.2024